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ÜBERBRÜCKUNGSZULAGE: Ab 1. Juli man beginnt mit Arbeitslosen und Selbständigen! Für das Anrecht auf die Zulage ist eine gültige ISEE-DSU-Erklärung erforderlich.

28 Giu 21

Schätzungsweise werden staatsweit eineinhalb Millionen Familien von Arbeitslosen und Selbständigen zum ersten Mal die einheitliche Kinderzulage erhalten.

Die sogenannte “Überbrückungszulage” soll für die kommenden sechs Monate dem Inkrafttreten der einheitlichen universellen (allumfassenden) Familienzulage vorausgehen.
Marco Pirolo, der Direktor der Dienste CGIL-AGB teilt mit, dass nach einer Simulation des ISTAT, diese Zulage für 5,5% der italienischen Familien eine Beihilfe garantieren soll. Dabei handelt es sich um ungefähr 1,5 Millionen Familien, die bis heute noch nie eine Familienzulage erhalten haben. Während sich für 15,8% der italienischen Familien die Familienzulage, die sie bereits vom INPS/NISF erhalten, erhöhen wird, und zwar um 37,5 Euro monatlich für Familien mit bis zu zwei Kindern und 55 Euro für Familien mit drei oder mehr Kindern. Pirolo erinnert auch daran, dass die Überbrückungszulage auch mit dem Bürgereinkommen vereinbar ist.
Marco Pirolo unterstreicht, dass die Ausarbeitung der ISEE-DSU-Erklärung nur für jene Personen erforderlich ist, die die “Überbrückungszulage” beanspruchen. Für die lohnabhängigen Arbeitskräfte hat sich nichts geändert.

Überbrückungszulage: Wem steht sie zu?

Das Überbrückungsgeld wird bei Anwesenheit von Kindern unter 18 Jahren, einschließlich Adoptivkindern und Kindern in präadoptiven Pflegeverhältnissen, an Familien gezahlt, die keinen Anspruch auf Familienzulage haben, sofern der Antragsteller alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

– Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, oder eines Familienangehörigen, oder als Bürger eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört im Besitz des Bleiberechts oder des Rechts auf Daueraufenthalt für langfristige Aufenthaltsberechtigte oder einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeits- oder Forschungszwecken von mindestens sechs Monaten Dauer
– der Zahlung der Einkommenssteuer in Italien unterliegen
– Aufenthalt und Wohnsitz in Italien mit unterhaltsberechtigten Kindern bis zum Alter von achtzehn Jahren
– mindestens zweijähriger, wenn auch nicht ununterbrochener Aufenthalt in Italien oder Besitz eines unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrags von mindestens sechs Monaten
– Besitz eines gültigen Indikators der äquivalenten wirtschaftlichen Situation (ISEE), der durch eine Steuerdienststelle CAAF erstellt wird.

Wieviel steht zu?

Der monatliche Betrag des Überbrückungsgeldes, das der Familie zusteht, wird auf der Grundlage von Beträgen ermittelt, die mit steigendem ISEE-Wert abnehmend festgelegt werden.
Insbesondere ist vorgesehen:
– ein ISEE-Mindestschwellenwert von bis zu 7.000 €, bis zu dem die Beträge in voller Höhe gezahlt werden, und zwar in Höhe von 167,5 € pro Kind bei Haushalten mit einem oder zwei Kindern bzw. 217,8 € pro Kind bei Haushalten mit mehr Kindern im Fall von größeren Haushalten
– ein maximaler ISEE-Grenzwert von 50.000 €, über den hinaus die Maßnahme nicht zusteht.
Die zustehenden Beträge erhöhen sich für jedes behinderte minderjährige Kind im Haushalt um 50 €.

Wie wird die Zulage beantragt?

Ab kommenden 1. Juli 2021 wird ein eigenes Online-Verfahren zur Verfügung stehen, über das die Bürger die neue Maßnahme beantragen können.
Der Antrag auf die befristete Zulage muss vom antragstellenden Elternteil bis spätestens 31. Dezember 2021 gestellt werden, und zwar nur einmal für jedes Kind, und zwar über folgende Kanäle:

  • Patronate
  • Webportal des INPS/NIFS
  • Integriertes Contact Center mittels Anruf an die gebührenfreie Nummer 803.164 (kostenlos aus dem Festnetz) oder mittels Anruf an die Nummer 06 164.164 (aus dem Mobilfunknetz, gegen Gebühr, je nach Tarif der verschiedenen Anbieter).

 

Anfang der Leistung

Das Anfangsdatum für die Auszahlung der Leistung ist festgelegt:

  • ab Juli 2021 für Anträge, die bis zum 30. September 2021 eingereicht werden;
  • ab dem Monat der Antragstellung, für Anträge, die nach dem 30. September 2021 eingereicht werden.