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Im Ausland gehaltenes Eigentum ist anzugeben, um harte Strafen zu vermeiden.

14 Lug 21

Es gibt viele Südtiroler Steuerzahler, die im Ausland Immobilien (in Form von Eigentum, Fruchtgenuss oder einfachem nackten Eigentum) besitzen und/oder im Besitz von Anlagevermögen (C.C., Aktien, Sparbücher, Obligationen usw.) sind. Die Dienststelle Caaf des Agb-Cgil erinnert diese Steuerzahler daran, dass es notwendig ist, die Übersicht RW des Modells Einkommen 2020 (ex Modell Unico) auszufüllen. Diese Verpflichtung gilt auch für nicht-kommerzielle Unternehmen, Einzelunternehmen und ähnliche Einrichtungen.

Insbesondere stellt der Direktor des CAAF, Marco Pirolo, klar, dass unabhängig von der tatsächlichen Erzielung des Einkommens in Italien, neben allen ausländischen Aktivitäten, die Kapital oder andere Einkommen generieren, wie Beteiligungen, Obligationen, Wertpapiere, Einlagen, Bankkonten, Finanzanlagen verschiedener Art, auch die Immobilien oder andere dingliche Rechte, Wertsachen, Kunstwerke, Boote und registrierte, bewegliche Güter deklariert werden müssen.

Vermögen und Finanzanlagen, die gebietsansässigen Vermittlern zur Verwaltung anvertraut wurden, sind davon ausgeschlossen, wenn sie bereits an der Quelle besteuert wurden oder bei denselben Vermittlern der Quellensteuer unterlagen.
Nur Inhaber einfacher Bankkonten oder Sparbücher sind von der Ausfüllung der Übersicht RW befreit, wenn das durchschnittliche Jahresguthaben des ausländischen Bankkontos (oder die Summe bei mehreren Konten) weniger als 5.000 Euro beträgt und das maximale Guthaben von 15.000 Euro im Steuerjahr nicht überschritten wird.
In Anbetracht der Schwierigkeiten der Vorschriften und der hohen Strafen ersucht der Caaf des Südtiroler Agb-Cgil alle Interessierten, sich an ihre Büros in der ganzen Provinz zu wenden, um einen Termin zu vereinbaren und zu erfahren, welche Dokumente für die Erklärung vorzulegen sind.
Bitte beachten Sie, dass die Frist für die Einreichung der Steuererklärung/ Redditi 2021 (ehemals UNICO) am 30. November abläuft, die Zahlung jedoch bis zum 30.07.2021 unter Anwendung eines Zuschlags von 0,40% auf die als Zinszahlung zu zahlenden Beträgen erfolgen muss.

Für Informationen
Marco Pirolo, Direktor des Caaf
335/7578317