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einmaliger Anti-Inflationsbonus von 200 Euro auch für Haushaltshilfen und Pflegekräfte sowie koordinierte und kontinuierliche Mitarbeiter.

23 Mai 22

Diese Arbeitnehmer müssen jedoch bis Juli einen Antrag beim NIFS-INPS einreichen.

Die Steuerdienststelle CAAF des AGB-CGIL teilt mit, dass das Dekret veröffentlicht wurde, das über 32.000.000 Begünstigten einen einmaligen Bonus von 200 Euro zuweist, um den Preisanstieg, der vor allem durch den exponentiellen Anstieg der Gas- und Ölpreise verursacht wurde, zu mildern.
Betroffen sind alle Arbeitnehmer, Rentner, Arbeitslosen, die Naspi und Dis-Coll beziehen, koordinierte und ständige Mitarbeiter sowie Haushaltshilfen und Pflegepersonal, die im Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von 35.000 Euro nicht überschreiten. Zu einem späteren Zeitpunkt werden auch Selbstständige durch ein entsprechendes Dekret, in dem die Einkommensgrenze, die Höhe des Bonus und die Antragsmodalitäten festgelegt werden, in den Genuss des Bonus kommen.

Das CAAF des AGB-CGIL informiert alle Anspruchsberechtigten darüber, dass Arbeitnehmer, Rentner, arbeitslose Naspi und Dis-Coll Empfänger, sowie Bezieher von Bürgergeld den Bonus direkt in ihrem Gehaltszettel oder auf ihrer NIFS-INPS-Lohnabrechnung erhalten, während koordinierte und kontinuierliche Mitarbeiter sowie Haushaltsangestellte, Haushaltshilfen (COLF) und Pflegepersonal innerhalb Juli einen Antrag beim NIFS-INPS stellen müssen.

In diesem Zusammenhang fordert Marco Pirolo, Direktor des Caaf des Agb-Cgil, die mehreren Tausend Betroffenen Arbeiter/innen in Südtirol auf, sich rechtzeitig in den Büros des Patronats Inca in der gesamten Provinz zu wenden. So können sie ihre diesjährige Steuererklärung mit Angabe der Einkommenssituation für 2021 abgeben. Das Caaf der CGIL-Agb ist, nach Vereinbarung, bereits in der Lage die Steuererklärung Mod. 730 zu bearbeiten und so kann der Antrag auf den Bonus bis Juni 2022 beim NIFS-INPS eingereicht werden.

Nachfolgend finden Sie eine kurze Erklärung, wie diese Bonuszahlung erfolgen wird:

1. Für Arbeitnehmer/Innen mit einem monatlichen Bruttoeinkommen, einschließlich des 13. Monatsgehalts, von 2692,00 Euro im Jahr 2022, was genau einem potenziellen Jahreseinkommen von höchstens 35.000 Euro entspricht, und die in den ersten vier Monaten des Jahres mindestens einen Monat lang von der im Haushaltsgesetz vorgesehenen Beitragsermäßigung profitiert haben, wird die Zulage automatisch mit der Gehaltsabrechnung für Juli ausgewiesen. Marco Pirolo stellt jedoch klar, dass bei einer Überschreitung des Jahreseinkommens der Arbeitgeber die zweihundert Euro zurückfordern muss, was wohlgemerkt in die Zuständigkeit des NIFS-INPS fällt.
2. Für RentnerInnen, Empfänger von Sozialhilfe oder Rentenbegleitgeld, dessen Zuweisung vor dem 30. Juni begonnen hat, ist das Kriterium für den Zugang zum 200-Euro-Zuschuss ein persönliches Gesamteinkommen. Dieses muss im Jahr 2022 weniger als 35.000 Euro brutto betragen. Das Einkommen der eigenen Wohnung, die Abfindungen und Familienzulagen werden für den Anspruch auf die Zulage nicht berücksichtigt. Der Bonus wird von Amts wegen vom NIFS-INPS, ebenfalls im Juli, ausgezahlt.
3. Auch für arbeitslose Naspi- und Dis.Coll-Empfänger wird der Bonus vom NIFS-INPS automatisch im Juni ausgezahlt, während die Empfänger von Bürgergeld den Bonus im Juli erhalten.
4. Koordinierte und kontinuierliche Mitarbeiter mit einem Einkommen von bis zu 35.000 Euro im Jahr 2021 und nicht Rentenempfänger sind (diese wenden sich an das NIFS-INPS) sowie Hausangestellte, Haushaltshilfen und Pflegekräfte mit einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen, welche am 18. Mai 2022 gültig sind, mit einem Einkommen von bis zu 35.000 Euro im Jahr 2021 und nicht eine Rente erhalten (diese wenden sich an das NIFS-INPS ), die sich über die Patronate bewerben, wird die Zulage im Juli gezahlt.
5. Was die Selbstständigen und Freiberufler betrifft, so wird der Bonus angesichts des geringen Betrages, der bisher bereitgestellt wurde (400 Millionen), und unter der Annahme, dass er im Laufe des Projekts nicht erhöht wird, wahrscheinlich nur einer begrenzten Anzahl von Personen gewährt, deren Zugangsvoraussetzungen durch ein späteres Dekret des Arbeitsministeriums festgelegt werden.
6. In allen Fällen wird der Bonus nicht in die Berechnung der Einkommenssteuer (IRPEF) einfließen, d. h. er wird nicht in die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung einbezogen.

Wie immer steht das Caaf des AGB-CGIL in allen Büros der Provinz Bozen für weitere Auskünfte zur Verfügung.

Die Büros:

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