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Ab April besteht die Pflicht verfolgbarer Zahlungen für die Ausgaben, die in der Einkommensteuererklärung 2021 abgezogen werden

21 Apr 20

Caaf CGIL- Steuerdienststelle AGB: Elektronische Zahlungen während der Coronavirus-Krise bedeuten größere Sicherheit für die Nutzer
Ab 1. April müssen alle Ausgaben, die in der Steuererklärung 2021 in Abzug gebracht werden, mit nachvollziehbaren Zahlungsmethoden beglichen werden. Das heißt also keine Barzahlungen mehr für ärztliche Privatvisiten oder für die Sporttätigkeiten der Kinder.
Um den Abzug beanspruchen zu können – betont die Steuerdienststelle CGIL-AGB – dürfen ausschließlich Bankomat-, Kredit-, Wertkarten, Schecks und Überweisungen für die Bezahlung der Ausgaben für ärztliche Visiten in privaten Kliniken und bei nicht konventionierten Ärzten, für Sport und Schulausspeisung der Kinder, für die Miete der Universitätsstudenten/Innen außerhalb des Wohnortes, für Abos des öffentlichen Personentransportes, für Kosten der Altenpflegerinnen und Beerdigungen verwendet werden, um nur einige Beispiele zu nennen. Die nachverfolgbaren Zahlungen werden nämlich Pflicht, um den Abzug von 19% aller Ausgaben beanspruchen zu können, die bei Art. 15% des TUIR (Testo unico delle imposte sui redditi – Einheitstext der Einkommenssteuer) vorgesehen sind. „Die Bürger müssen dieser Neuerung besondere Aufmerksamkeit schenken“, – erklärt Marco Pirolo, Direktor der Steuerdienststelle CAAF CGIL-AGB –, „da alle, die weiterhin bar bezahlen, das Anrecht auf Abzug dieser Ausgaben verlieren und somit einen Verlust riskieren“. Aus diesem Grund läuft in diesen Monaten eine Informationskampagne für alle Steuerzahler. Wir hoffen, dass die Familien und besonders die Senioren an diese wichtige Neuigkeit denken.
Es ist auch zu sagen, dass diese Bestimmung für die Nutzer eine größere Sicherheit bringt, da man derzeit die kontaktlosen Zahlungen mit Karten vorziehen sollte, um die Handhabung von Bargeld zu vermeiden, das eventuell die Krankheit übertragen könnte. Wir richten an alle den Aufruf, die Zahlung mit Karten nicht nur für die abziehbaren Ausgaben zu verwenden, sondern für alle Einkäufe.
Für alle Ausgaben bis ende MÄRZ reicht also eine Rechnung oder ein Kassabon, während ab dem 1. April auch die Zahlungsbestätigung beizulegen ist, die der Steuerdienststelle mit allen anderen Unterlagen anlässlich der Steuererklärung im kommenden Jahr auszuhändigen ist.
Diese neue Bestimmung gilt nicht für Arzneien oder medizinische Geräte oder die Bezahlung von ärztlichen Leistungen in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen oder privaten Einrichtung, die mit dem staatlichen Gesundheitsdienst konventioniert sind. „Es ist auch wichtig, daran zu denken, dass das Konto, von dem die Zahlung vorgenommen wird, auf den Namen der Person lauten muss, die die Kosten abziehen wird, beziehungswiese die Person unterschriftsberechtigt ist“, sagt der Direktor der Steuerdienststelle CAAF der CGIL-AGB, Marco Pirolo.