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Steuerbegünstigungen bei Zusatzrente: Mitteilungen innerhalb 31. Dezember 2020

09 Dic 20

Der Steuerdienst des AGB/CGIL erinnert: Alle öffentlichen und privaten lohnabhängigen Beschäftigten, Personen ohne Beschäftigung und in steuerlicher Hinsicht zu Lasten lebenden Personen, die in Zusatzrentenfonds oder anderen individuellen Rentenformen eingeschrieben sind und deren Einzahlungen in die Zusatzrentenfonds steuerlich nicht absetzbar waren, müssen eine entsprechende Mitteilung an die Rentenfonds senden, um so zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zusatzrente in den Genuss der vorgesehenen Steuerbegünstigungen zu kommen.
Diese Mitteilung muss innerhalb 31. Dezember des auf die Einzahlungen folgenden Jahres gemacht werden, damit zum Zeitpunkt der Auszahlung der Rente keine zusätzliche Besteuerung vorgenommen wird.

Für die Ausarbeitung dieser Mitteilung können sich die Steuerzahler an den Steuerdienst CAAF des AGB/CGIL wenden. Der Steuerdienst ist außerdem auch ein Infopoint Pensplan für weitere Informationen zum Thema Zusatzrente.

Wer diese Mitteilung nicht macht, verliert das Anrecht auf eine, in steuerlicher Hinsicht, günstigere Behandlung der eingezahlten Rentenbeiträge. Derzeit liegt die Obergrenze der abziehbaren Beträge bei 5.164.57. Euro. Für Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2007 eingestellt wurden, sind die Leistungen sogar höher. Wenn sie in den ersten fünf Arbeitsjahren nicht die gesamte Abzugsfähigkeitsobergrenze von 5.164,57 € verwendet haben, können sie die Restobergrenze in den folgenden 20 Jahren durch Erhöhung der Abzugsfähigkeitsgrenz auf 7.746 € pro Jahr wiedererlangen.